Ther|OS - Therapie-Organisations-Software GmbH

Therapie-Organisations-Software

Lösungen für Therapeuten


TestOS - Lizenzvereinbarungen

Die Lizenzinformationen zu TestOS finden Sie auch zum Download:

PDF Download Icon Lizenzbestimmungen für TestOS


Lizenzbestimmungen

§ 1 Bindender Vertrag

Dieser Lizenzvertrag ("Vertrag") ist ein verbindliche Vereinbarung zwischen der THER|OS GmbH ("Lizenzgeber") und der rechtlichen oder natürlichen Person, die das Lizenzprodukt nutzen wird ("Lizenznehmer"). Der Lizenznehmer, der das Lizenzprodukt installiert, muss das Angebot zum Abschluss dieses Vertrages annehmen, bevor er das Lizenzprodukt nutzen darf.

§ 2 Vertragsannahme

Falls das Lizenzprodukt von der Website des Lizenzgebers heruntergeladen wird und der Lizenznehmer die Schaltfläche "Ich akzeptiere", "OK" oder"Ja" vor dem Herunterladen angeklickt hat, gilt das Angebot zum Abschluss dieses Vertrag als angenommen und kommt der Lizenzvertrag zustande.

Falls das Lizenzprodukt von einer CD/DVD installiert wird, gilt das Angebot zum Abschluss dieser Vertrag als angenommen, wenn der Lizenznehmer die CD/DVD-Hülle öffnet.

Falls ein Lizenznehmer bereits eine Testversion des Lizenzproduktes nutzt, gilt das Angebot zum Abschluss dieses Vertrages als angenommen, den Produktregistrierungsschlüssel für bezahlte Nutzung eingibt.

§ 3 Austausch von Leistungen

Mit den vorliegenden Lizenzbedingungen werden Leistungen ausgetauscht. Eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird hierdurch nicht begründet.

§ 4 Rangfolge

Die vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

a)Individuelle Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen nach Vertragsschluss

b)diese Lizenzbedingungen samt seinen Anlagen

c)Standards und Normen

d)gesetzliche Vorschriften.

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich darüber einig, dass neben diesen Lizenzbedingungen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen oder anderen Partners einbezogen sind.

§ 5 Definition

Das Test-Organisations-Systems TestOS der Firma THER|OS GmbH, im Folgenden "Lizenzgeber" genannt, ist ein Programm zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Fragebögen und strukturell vergleichbaren Testverfahren in ambulanten Psychotherapiepraxen.

Das TestOS-Programm wird als stand-alone Programm und als Add-on Programm zur Ergänzung von Praxis-Abrechnungs-Programmen angeboten. Im Falle eines Add-on-Programms werden die Daten über durchgeführte Testuntersuchungen unmittelbar an das Praxis-Abrechnungs-Programm zur Abrechnung der diagnostischen Leistung entsprechend den Vorgaben des Praxisprogramms mit den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. andern Abrechnungsstellen übergeben.

Das TestOS-Programm wird in zwei Versionen ausgeliefert, als Vollprogramm zur Installation auf einem Einzelrechner oder dem Hauptrechner der Praxis und als Teilprogramm lediglich zur Durchführung von Testuntersuchungen auf Satellitenrechnern der Praxis.

§ 6 Leistungen des Lizenzgebers

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Lizenzprodukt ein.

Das Nutzungsrecht gilt nur jeweils für eine Praxis oder Einrichtung des Lizenznehmers und die in dieser Einrichtung tätigen Therapeuten. Das Vollprogramm nach §5 Abs. 3 darf nur auf einem Computer installiert und betrieben werden. Darüber hinaus ist es gestattet, die Software auf einem weiteren Computer als Zweitarbeitsplatz (z.B. zu Hause) zu benutzen, auf dem sich identische Daten zum Hauptarbeitsplatz befinden (Backup). Das Satellitenprogramm nach §5 Abs. 3 darf auf beliebig vielen Satellitenrechnern der Praxis installiert werden.

Die Installation des Programms darf nur auf vom Lizenznehmer angemieteten oder eigenen Rechnern oder Servern des Lizenznehmers erfolgen. Dabei sind die Datenschutzbestimmungen durch den Lizenznehmer zu berücksichtigen. Eine Weitergabe des Programms an Dritte ist nicht gestattet.

Die technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Programms sind vom Lizenznehmer bereitzustellen. Sie sind in den Informationen "Technische Voraussetzungen für den Einsatz des Test-Organisations-Programms TestOS" in der aktuell gültigen Fassung auf der Homepage der THER|OS GmbH beschrieben.

Die Sicherung der Daten in der dem Einsatz des Programms angemessenen Frequenz und Dichte obliegt dem Lizenznehmer. Die Informationen in TestOS enthalten dazu Hinweise.

Technisch gesehen können beliebige Fragebögen in das TestOS-Programm eingegeben und danach eingesetzt und auch an Dritte weitergegeben werden. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass der Lizenznehmer bei Einsatz von durch Copyright oder fremdes Urheberrecht geschätzte Fragebögen zum Erwerb einer Lizenz rechtlich verpflichtet ist.

Der Lizenznehmer kann gegen Gebühr Fragebögen nebst Auswertungen vom Lizenzgeber erwerben und in sein TestOS-Programm importieren. Eine Weitergabe dieser Fragebögen an Dritte ist nicht gestattet.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen, zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen, von der Software ganz oder teilweise abgeleitete Werke zu erstellen, oder zu verkaufen oder Dritten auf sonstige Weise unentgeltlich oder gegen Bezahlung zum Gebrauch zu überlassen, soweit dies nicht nach diesem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Sollte der Lizenznehmer diese Einschränkungen nicht beachten, ist er nicht mehr berechtigt, die Software zu benutzen, auch wenn der Lizenzgeber diesen Vertrag noch nicht gekündigt haben sollte.

§ 7 Leistungen des Lizenznehmers

Mit Abschluss dieses Vertrages hat der Lizenznehmer an den Lizenzgeber eine monatliche Lizenzgebühr zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist dem aktuellen TestOS-Preisverzeichnis auf der Homepage des Lizenzgebers zu entnehmen.

Wird TestOS als Add-on-Ergänzung eines Praxis-Abrechnungs-Programms genutzt, ist die Lizenzgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zusammen mit der Gebühr für das Praxisprogramm für den Zeitraum, für den auch die Gebühr für das Praxisprogramm zu zahlen ist, an den Anbieter des Praxis-Programms zu zahlen. In dem Fall gelten die für die Bezahlung einschlägigen Lizenz-Bedingungen des Praxis-Programms.

Wird TestOS als Stand-alone-Programm genutzt, ist die Lizenzgebühr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für ein Jahr im Voraus direkt an den Lizenzgeber zu entrichten.

Nach Zahlung der Lizenzgebühr wird TestOS vom Praxisprogramm für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr entrichtet wurde, freigeschaltet oder der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber einen Freischaltcode, der den Betrieb des Programms für den entsprechenden Zeitraum ermöglicht.

§ 8 Rechte am Lizenzprodukt

Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt, auch wenn der Lizenznehmer das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Hiervon ausgenommen ist die Rechtseinräumung nach § 6 Absatz 1 für das Lizenzprodukt während der Laufzeit dieses Vertrages.

§ 9 Gewährleistung

Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die Verpflichtung zur Gewährleistung nach § 10 Absatz 1 besteht ausschließlich während der Laufzeit dieses Vertrages. Sie beginnt mit der Lieferung der Software nach § 7 Absatz 4 und endet mit der ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung oder dem regulären Ende des Vertrages.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Lizenzgebers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie gilt ferner nicht für einen Schaden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Beschränkung der Haftung gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sofern der Lizenzgeber fahrlässig eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemße Durchfährung des Vertrages äberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Eine solche Haftung gilt nicht für die gelieferten Fragebögen nebst Auswertungen.

§ 11 Geheimhaltung

Der Lizenzgeber verpflichtet sich, Namen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adresse usw. des Lizenznehmers nur für interne Zwecke zur Ausübung seiner Vertragspflichten zu nutzen. Im Falle der Nutzung von TestOS als Add-on Programm zur Ergänzung eines Praxis-Abrechnungs-Programmen darf der Lizenzgeber zur Sicherstellung der Betreuung des Lizenznehmers diese Daten gegebenenfalls dem Anbieter des Praxisprogramms übergeben, der wiederum verpflichtet ist, diese Daten ausschließlich für die Betreuung der TherOS-Kunden zu verwenden.

§ 12 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Lizenzgeber kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Die Übertragungen sind ab dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem der übertragende Lizenzgeber eine Mitteilung hierüber auf seiner Homepage veröffentlicht hat.

§ 13 Beginn und Kündigung

Dieser Vertrag beginnt an dem Tag, an dem der Lizenznehmer entsprechend § 2 das Angebot zum Abschluss dieses Vertrags angenommen hat.

Wird TestOS als Add-on-Progreamm zur Ergänzung eines Praxis-Abrechnungs-Programms entsprechend § 5 Absatz 2 genutzt, gelten die Bestimmung zur Kündigung des Praxis-Abrechnungs-Programms entsprechend.

Wird TestOS als Stand-alone-Programm entsprechend § 5 Absatz 2 genutzt, sind Kündigungen spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit möglich, für den entsprechend § 7 Abs. 3 die Lizenzgebühren bezahlt worden sind. Eine Rückzahlung von Lizenzgebühren ist ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Nutzung des Programms nach Vertragsablauf ist nicht mehr zulässig.

Den Parteien steht das Recht zu, den Vertrag nach Maßgabe des § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Lizenznehmer mit der Zahlung der Lizenzgrundgebühr oder mit der Zahlung im Umfang von zwei monatlichen Lizenzgebühren in Verzug geraten ist. Für diese Kündigung ist ebenfalls die Einhaltung der Schriftform erforderlich.

§ 14 Zeitliches Ende der übertragenen Rechte

Die nach § 6 Absatz 1 dieses Vertrages übertragenen Rechte fallen nach Ende des Vertrages ohne weitere Rechtshandlung an den Lizenzgeber zurück.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieser Vertrag wird in Deutschland unterzeichnet und unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Kleve.

§ 16 Schriftform

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen sowie alle künftigen Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Beide Parteien bestätigen, dass außerhalb dieser Urkunde keine weiteren mündlichen oder stillschweigenden Abnahmen bestehen.

§ 17 Auslegung des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall einvernehmlich die weggefallene Bestimmung durch eine andere rechtswirksame ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt. Scheitert eine Einigung hierüber, kann jede Partei das Gericht um Ersetzung der weggefallenen Bestimmung ersuchen.